Die Schulverpflegung obliegt in Nordrhein-Westfalen dem Aufgabenbereich des Schulträgers, da sie als Versorgungsaufgabe zu den äußeren Schulangelegenheiten gehört (vgl. Wehmöller 2011, S. 10). Der Schulträger kann entscheiden, ob die Verpflegung über die Kommune oder private Anbieter sowie freie Trägerschaften erfolgt (vgl. ebd.). Freie Trägerschaften können beispielsweise Eltern- oder Mensavereine sein (vgl. ebd.).